Behinderten­pflege zuhause: Leistungen, Anträge und Tipps für Familien

Körperpflege, Medikamente, Therapien und dazu Anträge bei Pflegekasse, Krankenkasse und Behörden: Wer einen Menschen mit Behinderung zuhause pflegt, trägt oft über Jahre eine große Last. Dabei stehen vielen Familien deutlich mehr Hilfen zu, als sie nutzen. In diesem Ratgeber zur Behindertenpflege zuhause zeigen wir vom Pflegedienst Kardia, wer was bezahlt, welche Unterstützung zu Ihrer Situation passt und wie Sie Schritt für Schritt vorgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zuerst den Pflegegrad beantragen: Ohne ihn zahlt die Pflegekasse nicht, der Schwer­behinderten­ausweis allein reicht nicht. Leistungen gibt es ab dem Monat des Antrags.
  • Pflegekasse, Krankenkasse und Eingliederungshilfe zahlen für unterschiedliche Dinge und können parallel genutzt werden.
  • 2026 gibt es bis zu 990 € Pflegegeld oder bis zu 2.299 € für einen Pflegedienst im Monat, dazu 131 € Entlastungsbetrag und ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 € im Jahr für Auszeiten.
  • Kinder können ab der Geburt einen Pflegegrad bekommen.
  • Medizinische Aufgaben wie Medikamente oder Wundversorgung zahlt die Krankenkasse, auch ohne Pflegegrad.
  • Kostenlose Beratung bekommen Sie bei Ihrer Pflegekasse, in einem Pflegestützpunkt und bei der unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).

Pflegegrad bei Behinderung: Antrag und Begutachtung

Der Pflegegrad ist der Schlüssel zu den meisten Leistungen. Entscheidend ist dabei nicht die Diagnose oder der Grad der Behinderung (GdB), sondern wie selbstständig ein Mensch im Alltag ist. Der Medizinische Dienst prüft das bei einem Hausbesuch anhand von sechs Lebensbereichen, darunter Mobilität, Verständigung, Verhalten und Selbstversorgung.

Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse, ein Anruf genügt. Die Leistungen gibt es ab dem Monat der Antragstellung, Warten kostet also Geld. So bereiten Sie die Begutachtung vor:

  • Pflegetagebuch führen: Notieren Sie ein bis zwei Wochen lang, wobei Sie helfen, wie oft und wie lange, auch nachts.
  • Unsichtbaren Aufwand benennen: Anleitung, Beaufsichtigung, Beruhigen und Hilfe bei der Tagesstruktur zählen mit. Das wird gerade bei geistiger oder seelischer Behinderung oft vergessen.
  • Nichts beschönigen: Schildern Sie einen typischen Tag, nicht den besten, und holen Sie eine vertraute Person zum Termin dazu.
  • Unterlagen bereithalten: Arztberichte, Medikamentenplan, Schwer­behinderten­ausweis und Berichte von Therapie, Kita oder Schule.
  • Bescheid prüfen: Ist der Pflegegrad zu niedrig, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.

Ausführlich erklären wir den Ablauf im Ratgeber Jetzt Pflegegrad beantragen.

Kosten und Leistungen: Wer die Pflege zuhause bezahlt

Bei der Behindertenpflege zuhause geht es um zwei Bereiche, die rechtlich getrennt sind: Pflege (Körperpflege, Essen, Mobilität, medizinische Versorgung) und Teilhabe (Assistenz, Freizeit, Schule, Arbeit). Deshalb sind bis zu vier Stellen zuständig, deren Leistungen sich ergänzen:

Wer zahlt?Wofür und unter welcher Voraussetzung?
Pflege­kasse
SGB XI
Grundpflege, Betreuung, Entlastung, Hilfsmittel. Voraussetzung: Pflegegrad
Kranken­kasse
SGB V
Behandlungspflege, z. B. Medikamente, Injektionen, Wundversorgung. Voraussetzung: ärztliche Verordnung
Eingliede­rungs­hilfe
SGB IX
Teilhabe, Assistenz, Begleitung. Voraussetzung: wesentliche Behinderung, Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe
Sozial­hilfe
SGB XII
Hilfe zur Pflege, wenn Pflegekasse und eigene Mittel nicht reichen

Tipp: Teilhabeleistungen können Sie bei jedem Reha-Träger beantragen. Ist er nicht zuständig, muss er den Antrag weiterleiten.

Pflegegeld und Pflegesach­leistung 2026: Beträge und Rechenbeispiel

Pflegen Angehörige, zahlt die Pflegekasse Pflegegeld an die pflegebedürftige Person, die es an die Pflegenden weitergeben kann. Ein ambulanter Pflegedienst rechnet über die Pflegesachleistung direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich kombinieren.

Pflege­gradPflege­geldPflege­sach­leistung
1––
2347 €796 €
3599 €1.497 €
4800 €1.859 €
5990 €2.299 €
Beträge pro Monat, Stand 2026 laut Bundesgesundheitsministerium. Zusätzlich gibt es in allen Pflegegraden den Entlastungsbetrag von 131 € im Monat.

Rechenbeispiel: Eine junge Frau mit Pflegegrad 3 wird morgens vom Pflegedienst versorgt, den Rest übernehmen ihre Eltern. Der Dienst rechnet 898,20 € ab, also 60 Prozent der Sachleistung. Die Familie erhält deshalb noch 40 Prozent des Pflegegelds: 239,60 € im Monat.

Zusätzlich stehen Ihnen zu:

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: ab Pflegegrad 2 bis zu 3.539 € im Jahr für Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson. Bei Vertretung durch nahe Verwandte gelten niedrigere Grenzen.
  • Entlastungsbetrag: 131 € im Monat für anerkannte Angebote wie Betreuung oder Hilfe im Haushalt.
  • Umwandlungsanspruch: bis zu 40 Prozent der ungenutzten Sachleistung für Angebote zur Unterstützung im Alltag.
  • Hilfsmittel und Umbau: bis zu 42 € im Monat für Verbrauchsmaterial, bis zu 4.180 € je Maßnahme für eine barrierefreie Wohnung.

Wichtig: Wer nur Pflegegeld bezieht, muss ab Pflegegrad 2 jedes halbe Jahr einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI abrufen, sonst droht eine Kürzung.

Eingliederungs­hilfe: Assistenz und Teilhabe zusätzlich zur Pflege

Die Eingliederungshilfe unterstützt Menschen mit einer wesentlichen Behinderung dabei, selbstbestimmt zu leben, etwa mit Assistenz im Alltag, ambulant unterstütztem Wohnen, Schulbegleitung oder einem Platz in einer Werkstatt. Wer zuhause lebt, kann sie gleichzeitig mit Leistungen der Pflegekasse erhalten.

  • Antrag: beim Träger der Eingliederungshilfe. Wer das ist, regelt jedes Bundesland selbst, in Bayern zum Beispiel die Bezirke. Ihre Gemeinde oder eine EUTB-Stelle nennt Ihnen die richtige Adresse.
  • Einkommen: Für manche Leistungen fällt ein Eigenbeitrag an. Frühförderung, Schulbegleitung und Werkstatt sind aber beitragsfrei, und bei volljährigen Kindern zählt das Einkommen der Eltern nicht.
  • Persönliches Budget: Sie können die Leistung auch als Geld erhalten und Ihre Assistenz selbst organisieren.

Behandlungs­pflege: Leistungen der Krankenkasse

Medizinische Aufgaben zahlt die Krankenkasse, auch ohne Pflegegrad, wenn die Ärztin oder der Arzt häusliche Krankenpflege verordnet. Dazu gehören etwa Medikamentengabe bei Epilepsie oder Spastik, Insulin­injektionen, Wundversorgung, die Versorgung von Katheter, Ernährungssonde oder Stoma und das Anziehen von Kompressions­strümpfen.

Schwer­behinderten­ausweis und Steuer: Nachteils­ausgleiche

Ab einem Grad der Behinderung von 50 gibt es den Schwerbehindertenausweis, beantragt beim Versorgungsamt bzw. der zuständigen Landesbehörde. Wichtig für pflegende Familien:

  • Merkzeichen H (dauerhaft viel Hilfe im Alltag): steuerliche Vorteile und Freifahrt im Nahverkehr
  • Merkzeichen B: Eine Begleitperson fährt im öffentlichen Verkehr kostenlos mit.
  • Pflege-Pauschbetrag: Wer unentgeltlich pflegt, kann 600 € (Pflegegrad 2), 1.100 € (Pflegegrad 3) oder 1.800 € (Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H) von der Steuer absetzen.

Hilfe nach Lebenssituation: Kind, Erwachsene, eigene Wohnung

Welche Hilfen im Vordergrund stehen, hängt stark davon ab, wer gepflegt wird und wie die Familie lebt.

Kinder mit Behinderung: Hilfen für Eltern

  • Pflegegrad früh beantragen: Das ist ab der Geburt möglich. Verglichen wird mit gesunden Kindern im gleichen Alter. Kinder bis 18 Monate werden bei der Begutachtung einen Pflegegrad höher eingestuft.
  • Frühförderung nutzen: Interdisziplinäre Frühförderstellen und Sozialpädiatrische Zentren unterstützen Kinder bis zum Schuleintritt mit Therapie und Beratung.
  • Kinder­kranken­pflege: Für medizinische Pflege zuhause gibt es spezialisierte Kinder­kranken­pflege­dienste.
  • Familienentlastende Dienste: Wohlfahrtsverbände und Träger der Behindertenhilfe bieten stundenweise Betreuung an, damit Eltern Zeit für sich und Geschwisterkinder haben. Ist das Angebot anerkannt, lässt es sich über den Entlastungsbetrag oder die Verhinderungspflege bezahlen.
  • Kinderkrankengeld: Wird Ihr Kind krank, können Sie sich mit ärztlichem Attest freistellen lassen. Bei Kindern mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt das auch nach dem zwölften Geburtstag.

Bei einer seelischen Behinderung ist für die Eingliederungshilfe von Kindern und Jugendlichen das Jugendamt zuständig.

Erwachsene Kinder bei den Eltern: Was sich ab 18 ändert

  • Rechtliche Vertretung klären: Mit dem 18. Geburtstag endet das Sorgerecht. Braucht Ihr Kind Unterstützung bei Entscheidungen, regen Sie rechtzeitig eine rechtliche Betreuung beim Betreuungsgericht an.
  • Finanzen ab 18 regeln: Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann ab 18 Grundsicherung erhalten, auch wenn er bei den Eltern wohnt. Ist die Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten, kann das Kindergeld weiterlaufen. Den Behinderten-Pauschbetrag Ihres Kindes können Sie sich in der Steuererklärung übertragen lassen.
  • Tagesstruktur sichern: Eine Werkstatt, Förderstätte oder Tagespflege gibt Halt und verschafft Ihnen freie Stunden.
  • Die Zukunft planen: Viele Eltern pflegen bis ins hohe Alter. Überlegen Sie frühzeitig, wie und wo Ihr Kind später leben soll, etwa im ambulant unterstützten Wohnen. Ein geplanter Übergang ist leichter als ein Wechsel in einer Krise.

Eigene Wohnung: Pflege und Assistenz kombinieren

  • Aufgaben verteilen: Der Pflegedienst übernimmt Grund- und Behandlungspflege, die Eingliederungshilfe finanziert Assistenz im Alltag.
  • Sicherheit erhöhen: Für Menschen, die zeitweise allein leben, beteiligt sich die Pflegekasse an einem Hausnotruf. Zuschüsse für eine barrierefreie Wohnung kommen hinzu.
  • Wohngemeinschaft prüfen: In einer ambulant betreuten Wohngruppe gibt es zusätzlich 224 € im Monat von der Pflegekasse.

Beatmung und Intensiv­pflege

Wird ein Mensch beatmet, hat er eine Trachealkanüle oder muss rund um die Uhr medizinisch überwacht werden, kommt außerklinische Intensivpflege infrage. Sie wird ärztlich verordnet, von der Krankenkasse bezahlt und von spezialisierten Intensiv­pflege­diensten erbracht. Der Pflegegrad bleibt trotzdem wichtig, weil er zusätzliche Leistungen für Grundpflege und Entlastung sichert.

Pflege organisieren: Fahrplan in sechs Schritten

  1. Beraten lassen: Kostenlos und unabhängig beraten die Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse, Pflegestützpunkte und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
  2. Pflegegrad beantragen: Rufen Sie bei der Pflegekasse an und bereiten Sie die Begutachtung mit einem Pflegetagebuch vor.
  3. Eingliederungshilfe beantragen: Ist Unterstützung bei der Teilhabe nötig, stellen Sie parallel den Antrag beim Träger der Eingliederungshilfe.
  4. Behandlungspflege verordnen lassen: Sprechen Sie bei medizinischen Aufgaben mit der Arztpraxis über eine Verordnung für häusliche Krankenpflege.
  5. Pflegedienst auswählen: Vereinbaren Sie ein Kennenlerngespräch und legen Sie gemeinsam fest, welche Aufgaben zu welchen Zeiten übernommen werden.
  6. Regelmäßig überprüfen: Verändert sich der Bedarf, können Sie jederzeit eine Höherstufung des Pflegegrads beantragen.

Ambulanter Pflegedienst: Diese Aufgaben übernimmt er

Ein ambulanter Pflegedienst kommt zu festen Zeiten ins Haus, einmal am Tag oder mehrmals täglich, und übernimmt genau die vereinbarten Aufgaben:

  • Grundpflege: Waschen, Duschen, Zahnpflege, An- und Auskleiden, Hilfe beim Toilettengang und bei Inkontinenz
  • Mobilisation: Transfer vom Bett in den Rollstuhl, Lagerung zum Schutz vor Druckstellen
  • Behandlungspflege: Medikamente, Injektionen, Verbände, Katheter- und Sondenversorgung
  • Betreuung und Haushalt: Tagesstruktur, Einkauf, Reinigung, Wäsche
  • Verhinderungspflege: Vertretung, wenn Angehörige verreisen oder krank sind

Experten-Tipp: Bitten Sie darum, dass möglichst dieselben Pflegekräfte kommen, und legen Sie einen Steckbrief an: Wie verständigt sich die Person? Was beruhigt sie, was macht ihr Angst? Welche Abläufe sind ihr wichtig? Gerade Menschen mit geistiger Behinderung oder Autismus brauchen vertraute Bezugspersonen und feste Routinen. Der Steckbrief hilft auch jeder Vertretung und im Notfall.

Sie wohnen in München? Der Pflegedienst Kardia unterstützt Familien in München bei Grundpflege, Behandlungspflege und Verhinderungspflege und berät Sie zu Pflegegrad und Leistungen. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Kennenlernen.

Pflegealltag: Rücken schonen, Selbst­ständigkeit fördern

  • Machen lassen: Lassen Sie die Person so viel wie möglich selbst tun, auch wenn es länger dauert. Anleiten ist besser als Abnehmen.
  • Auf Augenhöhe sprechen: Sprechen Sie die Person direkt an, nicht über sie hinweg. Bei eingeschränkter Sprache helfen Gebärden, Bildkarten oder Sprachcomputer.
  • Hilfsmittel nutzen: Pflegebett, Lifter, Duschstuhl oder Toilettensitzerhöhung schonen Ihren Rücken und beugen Stürzen vor. Viele davon zahlt die Kranken- oder Pflegekasse.
  • Notfallmappe anlegen: Diagnosen, Medikamentenplan, Allergien, Arztkontakte, Notfallplan bei Krampfanfällen und gegebenenfalls Betreuerausweis gehören an einen festen Platz.

Entlastung für Angehörige: Auszeiten, Rente und Freistellung

Die Pflege eines Menschen mit Behinderung dauert oft viele Jahre. Wer dabei dauerhaft über die eigenen Grenzen geht, wird selbst krank. Diese Hilfen sind für Sie da:

  • Planbare Pausen: Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege oder Tagespflege verschaffen Ihnen freie Tage und Urlaub. Während der Verhinderungspflege wird die Hälfte des Pflegegelds weitergezahlt.
  • Absicherung im Alter: Wer mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens zwei Tage, einen Menschen ab Pflegegrad 2 pflegt und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, erhält Rentenbeiträge von der Pflegekasse.
  • Akute Krisen: Berufstätige können bis zu zehn Arbeitstage im Jahr freinehmen und Pflege­unterstützungs­geld erhalten.
  • Austausch: Selbsthilfegruppen und Elternverbände geben Rat von Menschen, die Ähnliches erleben.

Weitere Anregungen finden Sie in unserem Beitrag Experten-Tipps für Familien: Ambulante Versorgung zu Hause.

Warnzeichen: Wann ärztliche Hilfe nötig ist

Viele Menschen mit Behinderung können Schmerzen oder Beschwerden nicht wie gewohnt mitteilen. Wenden Sie sich an die Haus- oder Facharztpraxis, wenn Sie Folgendes bemerken:

  • gerötete Hautstellen, die nach Entlastung nicht verblassen, oder offene Stellen an Gesäß, Fersen oder Hüfte (Gefahr eines Druckgeschwürs)
  • häufiges Husten oder Verschlucken beim Essen und Trinken (Hinweis auf eine Schluckstörung)
  • wenig Trinken, dunkler Urin, Verwirrtheit oder ungewohnte Müdigkeit
  • plötzliche Unruhe, Rückzug oder Selbstverletzung, die auf Schmerzen hinweisen können
  • Krampfanfälle, die häufiger werden oder anders verlaufen als gewohnt

Notfall: Bei Atemnot, Bewusstlosigkeit, einem Krampfanfall von mehr als fünf Minuten oder nach einem schweren Sturz rufen Sie sofort den Notruf 112. Außerhalb der Praxiszeiten erreichen Sie den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117.

Typische Fehler und Irrtümer: Was Familien Geld und Nerven kostet

Viele Familien verschenken Leistungen, weil sich hartnäckige Irrtümer halten. Diese sind besonders verbreitet:

  • „Mit Schwer­behinderten­ausweis bekommen wir automatisch Pflegegeld.“ Falsch. Pflegegeld gibt es nur mit Pflegegrad, und den beantragen Sie separat bei der Pflegekasse.
  • „Wir warten mit dem Antrag, bis es nicht mehr anders geht.“ Leistungen gibt es erst ab dem Monat des Antrags. Jeder Monat Wartezeit kostet Sie Geld.
  • „Beim Gutachter zeigen wir uns von der besten Seite.“ Wer beschönigt, bekommt oft einen zu niedrigen Pflegegrad. Schildern Sie den Alltag so, wie er wirklich ist.
  • „Mit Pflegegrad gibt es keine Eingliederungshilfe mehr.“ Falsch. Wer zuhause lebt, kann beides gleichzeitig erhalten.
  • „Medizinische Pflege zahlt die Pflegekasse.“ Behandlungspflege wie Medikamente oder Wundversorgung zahlt die Krankenkasse, auch ohne Pflegegrad.
  • „Der Entlastungsbetrag verfällt sowieso.“ Nicht genutzte Beträge eines Jahres können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen.
  • „Ein Pflegedienst ist für uns zu teuer.“ Bis zur Höhe der Pflegesachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Sie zahlen nur, was darüber hinausgeht.
  • „Um die rechtliche Betreuung kümmern wir uns später.“ Ab dem 18. Geburtstag dürfen Eltern nicht mehr automatisch für ihr Kind entscheiden. Regeln Sie das rechtzeitig vorher.

Häufige Fragen zur Behinderten­pflege zuhause

Bekomme ich mit Schwer­behinderten­ausweis automatisch einen Pflegegrad?

Nein. Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit werden getrennt festgestellt: den Ausweis stellt das Versorgungsamt aus, den Pflegegrad vergibt die Pflegekasse nach einer Begutachtung. Sie brauchen deshalb zwei Anträge.

Welchen Pflegegrad bekommt man bei einer Behinderung?

Das hängt nicht von der Art der Behinderung ab, sondern davon, wie selbstständig die Person im Alltag ist. Ein Mensch mit leichter Lernbehinderung braucht vielleicht keinen Pflegegrad, ein Mensch mit schwerer Mehrfachbehinderung kann Pflegegrad 5 erhalten.

Ab wann bekommt ein Kind mit Behinderung einen Pflegegrad?

Schon ab der Geburt, wenn das Kind voraussichtlich mindestens sechs Monate deutlich mehr Hilfe braucht als gleichaltrige Kinder. Kinder bis 18 Monate werden bei der Begutachtung einen Pflegegrad höher eingestuft.

Kann ich Pflegegeld und Pflegedienst kombinieren?

Ja. Bei der Kombinationsleistung übernimmt der Pflegedienst einen Teil der Pflege, und die Pflegekasse zahlt den nicht genutzten Anteil anteilig als Pflegegeld aus.

Zahlt die Pflegekasse oder die Eingliederungs­hilfe?

Bei Menschen, die zuhause leben, oft beide. Die Pflegekasse ist für die Pflege zuständig, die Eingliederungshilfe für die Teilhabe. Beide Leistungen werden getrennt beantragt.

Was kostet ein Pflegedienst für Menschen mit Behinderung?

Das richtet sich nach den vereinbarten Leistungen. Bis zur Höhe der Pflegesachleistung rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab, Behandlungspflege mit der Krankenkasse. Nur was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst oder gegebenenfalls die Sozialhilfe.

Kann ich mein Kind mit Behinderung pflegen und weiter arbeiten?

Ja. Ein Pflegedienst oder eine Tagesstruktur deckt Ihre Arbeitszeit ab. Mit der Pflegezeit können Sie sich bis zu sechs Monate ganz oder teilweise freistellen lassen, mit der Familienpflegezeit Ihre Arbeitszeit bis zu 24 Monate reduzieren. Beides hängt von der Größe Ihres Arbeitgebers ab.

Wer hilft, wenn pflegende Eltern selbst krank werden?

Kurzfristig die Verhinderungspflege: Ein Pflegedienst oder Vertrauenspersonen übernehmen, die Pflegekasse zahlt bis zu 3.539 € im Jahr, bei nahen Verwandten gelten niedrigere Grenzen. Langfristig helfen ein Netz aus Pflegedienst, Tagesangebot und Vertrauenspersonen, eine Notfallmappe und eine Vollmacht oder Betreuungsverfügung.


Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche, pflegefachliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Leistungen Ihnen zustehen, klären Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse, Krankenkasse, dem Träger der Eingliederungshilfe oder einer Pflege- bzw. Teilhabeberatungsstelle. Bei gesundheitlichen Veränderungen wenden Sie sich an Ihre Arztpraxis oder qualifiziertes Fachpersonal. Die genannten Beträge entsprechen dem Stand 2026.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 an die Pflegeversicherung im Kurzüberblick (Stand 04.11.2025); Sozialgesetzbuch XI (Pflegeversicherung, insbesondere §§ 15, 33, 36–45b); Sozialgesetzbuch IX (Eingliederungshilfe, insbesondere §§ 14, 29, 90 ff., 138); Sozialgesetzbuch V (§§ 37, 37c, 45); § 35a SGB VIII; Sozialgesetzbuch XII (Hilfe zur Pflege, Grundsicherung); § 33b Einkommensteuergesetz; Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz; Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung.

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